"Zur gemeinsamen Abstimmung nach § 29 Abs. 2
der Geschäftsordnung rufe ich die in dem Umdruck
Nr. 1/2008*) zusammengefassten Beratungsgegenstände
auf. Es sind dies die Tagesordnungspunkte: 2, 4 a), 5, 7 bis 9, 11 bis 13, 15 bis 20, 23, 26 f), 30, 31, 37 bis 50, 53, 58, 59, 61 bis 64 und 66 bis 69. Wer den Empfehlungen folgen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. Es ist so beschlossen." (Quelle: bundesrat.de) |
Betäubungs- und arzneimittelrechtliche Behandlung von Salvia divinorum (Salbei) und anderen biogenen Drogen |
"Der SV-Ausschuss hat in seiner Sitzung die Beschlussempfehlung
ausgesprochen, Pflanzen und Pflanzenteile von Salvia divinorum in Anlage
I des BtMG einzustufen." (Quelle: eMailverkehr mit BfArM) |
"Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann
das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu
wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen." (Quelle: BtMG) |
"Am 18.6.2007 wird sich der Betäubungsmittel-Sachverständigenausschuss mit der Frage beschäftigen, ob
die Unterstellung von Salvia divinorum unter das Betäubungsmittelgesetz empfohlen werden soll." (Quelle: eMailverkehr mit BfArM) |
TOP 5 Salvia divinorum Antrag des BfArM auf Unterstellung unter die Apothekenpflicht. Die Pflanze Salvia divinorum, Aztekensalbei, enthält Diterpene mit halluzinogenen Wirkungen. Eine Unterstellung unter die Apothekenpflicht ermöglicht es den Überwachungsbehörden aktiv zu werden und den Vertrieb über z.B. "Headshops" zu unterbinden. Die Sachverständigen empfehlen die Prüfung weitergehender Maßnahmen durch die Bundesoberbehörden, z.B. Salvia divinorum in die Anlage 1a der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung aufzunehmen, um dem Gebrauch dieser halluzinogenen Droge Einhalt zu gebieten. Das BfArM sah 2003 keinen Anlass, Salvia divinorum dem BTMG zu unterstellen. Abstimmung: Die Unterstellung von Salvia divinorum unter die Apothekenpflicht durch Aufnahme dieser Position in die Anlage 1b [Anm: Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel] wurde einstimmig empfohlen. |
"Als Verkäufer von Salvia divinorum in Deutschland sollte man sich früher
oder später auf eine Hausdurchsuchung der Polizei einstellen. Anklage wird lauten: Verstoss gegen das Arzneimittelgesetz. Dabei wird wegen Gefahr in Verzug die Hausdurchsuchung ohne Deine Anwesenheit provoziert - so meine Erfahrung. Die Beamten nehmen das gerne zum Anlass andere Verstösse (Drogen) zu suchen. Salvia ist selbst den Beamten eher unbekannt hinsichtlich einer Arzneieinstufung, was sich aber allmählich zu ändern scheint. Die Einstufung als Arznei ist nicht direkt im AMG geregelt, aber es gibt u.a. eine Warnung der Ärztekommission, dass Salvia als bedenklich einzustufen sei. Aus Sicht der Behörden also: Salvia ist ein nicht verkehrsfähiges Arzneimittel. Ich habe mir Bestätigungen aus diversen Quellen vorab geholt, da ich den Verkauf absichern wollte. Merkwürdig war z.B., dass ich mehrere Kontakte mit dem Bundesgesundheitsministerium und entsprechenden Apothekern hatte (u.a. Dr. Gleim von der Bundesopiumstelle), die mich alle weiterleiteten und im Endeffekt keine schriftliche Stellungnahme abgaben. Ich habe schlussendlich von meiner zuständigen Amtsapothekerin der Kreisstadt die mündliche Zusage bekommen,dass ein Verkauf (ohne mit arzneilicher Wirkung etc. zu werben) als reine Pflanze bzw. als Räuchermaterial kein Problem sei. Auch diese Dame war wohl nicht über die Einsätze der Exekutive informiert. Ebenso habe ich einen Sachkenntnisnachweis bei der IHK zu freiverkäuflichen Arzneimitteln abgelegt. Auch hier erkannte man das Problem auf DIREKTE Nachfrage auf das Salvia divinorum-Problem nicht und hatte dieselbe Ansicht wie die Amtsapothekerin. Deklarationen helfen hier nicht. Obwohl es ja eigentlich ein altertümliches Räuchermittel ist! Selbst bei uns, die wir extra Vereinbarungen mit unseren Großabnehmern getroffen hatten (kein Verkauf zur Anwendung an Mensch und/oder Tier) hat die Deklaration nicht geholfen. Derzeit sind mir drei Fälle bekannt, in denen die Polizei zugeschlagen hat. Es ist der Anfang einer "Ringfahndung" - sprich, die Polizisten finden weitere Großabnehmer und Wiederverkäufer sowie weitere Internetshops, die sie durch vorhergehende Durchsuchungen aufmerksam geworden sind. In einem Fall habe ich derzeit die Strafandrohung mitgeteilt bekommen (nicht für mein Unternehmen) 12.000 EUR Schadenersatz (sollen die Umsätze gewesen sein) und 6.000 EUR Wiedergutmachung für die Staatskasse. Ausserdem die Anwaltskosten, Umsatzausfall, Wegfall PC (bis der wiederkommt ist der absolut veraltet) und und und..." Stand der Information: April 2004 |
Weitere Infos von der gleichen netten Quelle im September 2004: "Der Zoll ist mittlerweile für das Thema sensibilisiert. Salvia divinorum wird dort als Arzneimittel geführt und dementsprechend regelmässig nicht für die Einfuhr zugelassen. Es kann sein, dass ein Händler durchaus mal Besuch von der Zollbehörde bzw. der örtlichen Polizei bekommt, wenn sich der Verdacht erhärtet, dass er damit handelt. Verdächtig wird es, wenn er nach der eigentlichen Zolldeklaration noch einige Rückfragen beantworten musste, wie z.B. "deutscher Name", "Verwendungszweck", "Art des Gewerbes" etc." |
§ 2 Arzneimittelbegriff Arzneimittel sind Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper... [Punkt 1.-4. irrelevant] 5. die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände zu beeinflussen |